Die Unfallgefahren, die bei der Nutzung von Kranen lauern, stehen und fallen nicht nur mit der Wartung des Kranes, sondern auch mit der Ausbildung und dem Verantwortungsbewusstsein des Bedieners. Nicht umsonst dürfen in Deutschland nur ausgebildete Kranführer eine Krananlage steuern (vgl. DGUV Vorschrift 52 §29 (bisherige BGV D6) & DGUV Grundsatz 309-003 (bisherige BGG 921)). Eine Ausbildungspflicht besteht unabhängig von der Tragfähigkeit und der Bauart des Kranes.
Genau hier kommen wir ins Spiel. Wir vermitteln Kranführern und Anschlägern alle Kenntnisse und Fertigkeiten die Sie im Berufsalltag brauchen.
Mit Unterstützung anschaulicher PowerPoint- und Filmpräsentationen werden in der theoretischen Kranschein-Ausbildung die Lehrinhalte vermittelt. Während der Ausbildung setzen sich die Teilnehmer nicht nur mit technischen und rechtlichen Fragen auseinander, sondern sie erhalten bei uns auch ein spezielles Sicherheitstraining. Die Ausbildung schließt Simulationen von Notfallsituationen ein. So hilft sie Unfälle zu vermeiden. Absolventen unserer Kranschein Ausbildung dürfen nach bestandener Prüfung ohne Einschränkungen selbstständig kraft-, teilkraft-, flur- und funkgesteuerte Brücken-, Ausleger-, Lade- und Portalkrane bedienen.
Unsere Kranschein-Ausbildung bieten wir sowohl für Einsteiger als auch für Fortgeschrittene an.
Die Kranschein-Ausbildung für Anfänger dauert 2 - 4 Tage je nach Kran. Auffrischungskurse und Seminare für Fortgeschrittene dauern 1 - 2 Tage. In unserer Kranschein-Ausbildung qualifizieren wir neben Kranführern auch Anschläger.
Gerne bieten wir Ihnen auch eine Ausbildung am Wochenende an, um so den Ablauf in Ihrem Betreib so wenig wie möglich zu stören.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 - Krane (bisherige BGV D6) bestimmt in § 29:
Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Füren (Kranführen) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
Wir übernehmen die Dokumentation der Unterweisungen in Ihrem Betrieb (Nachweis gegenüber der BG) und erinnern Sie rechtzeitig an die fälligen Unterweisungen.